Brandmelder retten Leben
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1
In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben.
2
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut,
angebracht und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
3
In Wohnungen, die bis zum31. Oktober 2012
errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer
die Räume und Flure bis zum 31. Dezember
2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
4
Für die Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft der
Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten
Räumen und Fluren
sind die Mieterinnen undMieter,
Pächterinnen und Pächter
sonstige Nutzungsberechtigte oder andere
Personen, die
die tatsächliche Gewalt über die Wohnung
ausüben,
verantwortlich, es sei denn, die
Eigentümerin oder der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst.
5
§ 56 Satz 2 giltentsprechend.
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